§ 38d EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
Die Behörde hat der Europäischen Eisenbahnagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen die Ausstellung, Neuausstellung und den Entzug einer Sicherheitsgenehmigung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Datums der Ausstellung, Neuausstellung oder des Entzuges der Sicherheitsgenehmigung, der Gültigkeitsdauer einer ausgestellten oder neuausgestellten Sicherheitsgenehmigung und der davon erfassten Eisenbahnen mitzuteilen§ 38d EisbG seit 22.12.2020 weggefallen. Ist die Sicherheitsgenehmigung mit Bescheid entzogen worden, sind der Europäischen Eisenbahnagentur überdies die Gründe für den Entzug mitzuteilen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.12.2020
Die Behörde hat der Europäischen Eisenbahnagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen die Ausstellung, Neuausstellung und den Entzug einer Sicherheitsgenehmigung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Datums der Ausstellung, Neuausstellung oder des Entzuges der Sicherheitsgenehmigung, der Gültigkeitsdauer einer ausgestellten oder neuausgestellten Sicherheitsgenehmigung und der davon erfassten Eisenbahnen mitzuteilen§ 38d EisbG seit 22.12.2020 weggefallen. Ist die Sicherheitsgenehmigung mit Bescheid entzogen worden, sind der Europäischen Eisenbahnagentur überdies die Gründe für den Entzug mitzuteilen.

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