§ 21 EisbG Betriebsleiter

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn einschließlich der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs sowie des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn verantwortlich ist.

(2) Ein zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen verantwortlich ist.

(3) Bei einem zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen genügt die Bestellung einer Person als Betriebsleiter.

(4) Für den Betriebsleiter ist zumindest ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Abs. 1 bis 4 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.

(6) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn weder hinsichtlich der Verlässlichkeit noch der Eignung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(7) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf abweichend von Abs. 6 für Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen berechtigt sind, keiner Genehmigung der Behörde.

(8) Bei großen Eisenbahnunternehmen können neben dem Betriebsleiter fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt werden. Diese und deren Stellvertreter sind der Behörde anzuzeigen.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015

(1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn einschließlich der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs sowie des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn verantwortlich ist.

(2) Ein zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen verantwortlich ist.

(3) Bei einem zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen genügt die Bestellung einer Person als Betriebsleiter.

(4) Für den Betriebsleiter ist zumindest ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Abs. 1 bis 4 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.

(6) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn weder hinsichtlich der Verlässlichkeit noch der Eignung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(7) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf abweichend von Abs. 6 für Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen berechtigt sind, keiner Genehmigung der Behörde.

(8) Bei großen Eisenbahnunternehmen können neben dem Betriebsleiter fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt werden. Diese und deren Stellvertreter sind der Behörde anzuzeigen.

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