§ 15e EisbG Fachliche Eignung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über, welche die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen derdes beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügtEisenbahnverkehrsdienstes mit sich bringt.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015

Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über, welche die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen derdes beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügtEisenbahnverkehrsdienstes mit sich bringt.

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