§ 13a EisbG Jahresbericht

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für jedes Jahr einen Bericht über ihre/seine Tätigkeiten im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Betrieb von den in den Anwendungsbereich des 11. Teiles fallenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen zu erstellen. Der Jahresbericht ist bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen und der Eisenbahnagentur der Europäischen EisenbahnagenturUnion zu übermitteln.

(2) Der Jahresbericht hat folgende Angaben über Folgendes zu enthalten:

1.

eineEntwicklung der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren gemäß Anhang Iim Einklang mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004(EU) 2016/49/EG798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 11.05.2016 S. 102;

2.

wichtige Änderungen von Bundesgesetzen und auf Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Verordnungen, deren Regelungsgegenstand der Bau oder der Betrieb von im Abs. 1 angeführten Eisenbahnen, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und der Verkehr auf Eisenbahnen ist;

3.

Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits;

34.

Entwicklungen im Bereich der Sicherheitsbescheinigungbei einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und der SicherheitsgenehmigungSicherheitsgenehmigungen; und

45.

ErgebnisseErfahrungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Erfahrungen im Zusammenhangder Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit der Kontrolle von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und EisenbahnverkehrsunternehmenAnwendung der einschlägigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM).

(3) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005) hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die erforderlichen Daten, die für die Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren für das Berichtsjahr erforderlich sind, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 19.06.2013 bis 22.12.2020

(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für jedes Jahr einen Bericht über ihre/seine Tätigkeiten im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Betrieb von den in den Anwendungsbereich des 11. Teiles fallenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen zu erstellen. Der Jahresbericht ist bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen und der Eisenbahnagentur der Europäischen EisenbahnagenturUnion zu übermitteln.

(2) Der Jahresbericht hat folgende Angaben über Folgendes zu enthalten:

1.

eineEntwicklung der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren gemäß Anhang Iim Einklang mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004(EU) 2016/49/EG798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 11.05.2016 S. 102;

2.

wichtige Änderungen von Bundesgesetzen und auf Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Verordnungen, deren Regelungsgegenstand der Bau oder der Betrieb von im Abs. 1 angeführten Eisenbahnen, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und der Verkehr auf Eisenbahnen ist;

3.

Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits;

34.

Entwicklungen im Bereich der Sicherheitsbescheinigungbei einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und der SicherheitsgenehmigungSicherheitsgenehmigungen; und

45.

ErgebnisseErfahrungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Erfahrungen im Zusammenhangder Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit der Kontrolle von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und EisenbahnverkehrsunternehmenAnwendung der einschlägigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM).

(3) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005) hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die erforderlichen Daten, die für die Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren für das Berichtsjahr erforderlich sind, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten