§ 3 EisbG Nicht-öffentliche Eisenbahnen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 08.03.1957 bis 30.04.2004

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).

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