§ 1e EisbG Internationale Gruppierung

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2019 bis 31.12.9999

Stadt- und VorortverkehrEine internationale Gruppierung ist jener Verkehrdie Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Sitz in verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste. Diese Staaten können Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Verkehrsbedarf eines StadtgebietesEuropäischen Wirtschaftsraum oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decktdie Schweizerische Eidgenossenschaft sein.

Stand vor dem 22.07.2019

In Kraft vom 27.07.2006 bis 22.07.2019

Stadt- und VorortverkehrEine internationale Gruppierung ist jener Verkehrdie Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Sitz in verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste. Diese Staaten können Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Verkehrsbedarf eines StadtgebietesEuropäischen Wirtschaftsraum oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decktdie Schweizerische Eidgenossenschaft sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten