§ 22 BMSVG Schutz von Bezeichnungen

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Bezeichnungen „Betriebliche VorsorgekasseMitarbeitervorsorgekasse”, “MV„BV-Kasse oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von MVBV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von MitarbeitervorsorgekassengeschäftenBetriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine MVBV-Kasse betrieben wird, ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2007

(1) Die Bezeichnungen „Betriebliche VorsorgekasseMitarbeitervorsorgekasse”, “MV„BV-Kasse oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von MVBV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von MitarbeitervorsorgekassengeschäftenBetriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine MVBV-Kasse betrieben wird, ist verboten.

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