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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“Mitarbeitervorsorgekasse”, “MV„BV-Kasse”“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von MVBV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von MitarbeitervorsorgekassengeschäftenBetriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine MVBV-Kasse betrieben wird, ist verboten.
(1) Die Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“Mitarbeitervorsorgekasse”, “MV„BV-Kasse”“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von MVBV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von MitarbeitervorsorgekassengeschäftenBetriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine MVBV-Kasse betrieben wird, ist verboten.