§ 13 BMSVG Mitwirkungsverpflichtung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MVBV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2007

Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MVBV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

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