§ 11 BMSVG Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MVBV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte MVBV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;

5.

die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der MVBV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2;

7.

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Arbeitgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MVBV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 verrechnen darf.

(3) Lehnt die MVBV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Arbeitgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5.

(4) Ist die MVBV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Arbeitgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Arbeitgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der MVBV-Kasse nachzuweisenden angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der MVBV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2007

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MVBV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte MVBV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;

5.

die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der MVBV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2;

7.

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Arbeitgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MVBV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 verrechnen darf.

(3) Lehnt die MVBV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Arbeitgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5.

(4) Ist die MVBV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Arbeitgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Arbeitgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der MVBV-Kasse nachzuweisenden angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der MVBV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 ist vom Arbeitgeber zu tragen.

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