§ 69 B-KUVG Zahnbehandlung und Zahnersatz

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht.

(2) Die Versicherungsanstalt hat den unentbehrlichen Zahnersatz zu gewähren.

(3)Zahnbehandlung3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/ Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen sowie, in eigeneneigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt undoder in Vertragseinrichtungen gewährt. § 63 Abs. 2 gilt hiebeierster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit ZuzahlungenBehandlungsbeiträge zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-GruppenpraxengleichGruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen dürfenWerden in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jeneder Versicherungsanstalt Leistungen erbracht werden, die nicht Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 ASVGGesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe. Für derartige vorbeugende Maßnahmen erbracht, so sind in der Satzung des Versicherungsträgers kostendeckendedafür Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage der Versicherungsanstalt sowie durch Aushang im Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen.

(43a) Die Versicherungsanstalt darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2004)

(5) Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung (der Gewährung des Zahnersatzes) als Sachleistung hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. § 63 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden, wobei im Falle der Inanspruchnahme skelettierter Metallprothesen einschließlich der Klammerzähne sowie von kieferorthopädischen Behandlungen die Satzung auch einen höheren Behandlungsbeitrag vorsehen kann.

(6) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistung der Zahnbehandlung (des Zahnersatzes) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Zahnbehandlung (der anderweitigen Beschaffung eines unentbehrlichen Zahnersatzes) in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. § 59 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt § 83 entsprechend.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2012

(1) Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht.

(2) Die Versicherungsanstalt hat den unentbehrlichen Zahnersatz zu gewähren.

(3)Zahnbehandlung3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/ Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen sowie, in eigeneneigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt undoder in Vertragseinrichtungen gewährt. § 63 Abs. 2 gilt hiebeierster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit ZuzahlungenBehandlungsbeiträge zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-GruppenpraxengleichGruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen dürfenWerden in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jeneder Versicherungsanstalt Leistungen erbracht werden, die nicht Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 ASVGGesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe. Für derartige vorbeugende Maßnahmen erbracht, so sind in der Satzung des Versicherungsträgers kostendeckendedafür Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage der Versicherungsanstalt sowie durch Aushang im Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen.

(43a) Die Versicherungsanstalt darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2004)

(5) Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung (der Gewährung des Zahnersatzes) als Sachleistung hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. § 63 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden, wobei im Falle der Inanspruchnahme skelettierter Metallprothesen einschließlich der Klammerzähne sowie von kieferorthopädischen Behandlungen die Satzung auch einen höheren Behandlungsbeitrag vorsehen kann.

(6) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistung der Zahnbehandlung (des Zahnersatzes) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Zahnbehandlung (der anderweitigen Beschaffung eines unentbehrlichen Zahnersatzes) in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. § 59 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt § 83 entsprechend.

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