§ 20a B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 20a B-KUVG (1weggefallen) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leistenseit 01.01.2016 weggefallen. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen

1.

auf den Versicherten

0,25 vH,

2.

auf dessen Dienstgeber

0,25 vH

der Beitragsgrundlage.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2015
§ 20a B-KUVG (1weggefallen) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leistenseit 01.01.2016 weggefallen. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen

1.

auf den Versicherten

0,25 vH,

2.

auf dessen Dienstgeber

0,25 vH

der Beitragsgrundlage.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

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