§ 204 RStDG Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Disziplinargericht ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdas Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    2. 2.Ziffer 2das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    3. 3.Ziffer 3das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    4. 4.Ziffer 4das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    5. 5.Ziffer 5der Oberste Gerichtshof für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiter sowie die Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in § 205 genannten Staatsanwälte.der Oberste Gerichtshof für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiter sowie die Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in Paragraph 205, genannten Staatsanwälte.
  2. (2)Absatz 2§ 120 gilt mit der Maßgabe, dass für einen Staatsanwalt auch ein Staatsanwalt des Dienst- oder Ruhestandes als Verteidiger beigezogen oder bestellt werden kann.Paragraph 120, gilt mit der Maßgabe, dass für einen Staatsanwalt auch ein Staatsanwalt des Dienst- oder Ruhestandes als Verteidiger beigezogen oder bestellt werden kann.
  3. (1)Absatz einsFür die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.Für die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 Sitzung 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.
  4. (2)Absatz 2Abweichend von § 7 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Abs. 1 nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Absatz eins, nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.
  5. (3)Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsAls Disziplinargericht ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdas Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    2. 2.Ziffer 2das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    3. 3.Ziffer 3das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    4. 4.Ziffer 4das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    5. 5.Ziffer 5der Oberste Gerichtshof für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiter sowie die Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in § 205 genannten Staatsanwälte.der Oberste Gerichtshof für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiter sowie die Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in Paragraph 205, genannten Staatsanwälte.
  2. (2)Absatz 2§ 120 gilt mit der Maßgabe, dass für einen Staatsanwalt auch ein Staatsanwalt des Dienst- oder Ruhestandes als Verteidiger beigezogen oder bestellt werden kann.Paragraph 120, gilt mit der Maßgabe, dass für einen Staatsanwalt auch ein Staatsanwalt des Dienst- oder Ruhestandes als Verteidiger beigezogen oder bestellt werden kann.
  3. (1)Absatz einsFür die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.Für die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 Sitzung 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.
  4. (2)Absatz 2Abweichend von § 7 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Abs. 1 nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Absatz eins, nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.
  5. (3)Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

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