§ 168a RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 168a RStDG (1weggefallen) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Richter mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 361,5 €.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.2015
§ 168a RStDG (1weggefallen) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Richter mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 361,5 €.

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