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§ 64. Verehelicht sich(1) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter, so dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er dies binnen zwei Wochensämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(2) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner Dienststelle anzuzeigen.Dienstbehörde zu melden:
1. | Namensänderung, | |||||||||
2. | Standesveränderung, | |||||||||
3. | jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), | |||||||||
4. | Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe, | |||||||||
5. | Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970. |
§ 64. Verehelicht sich(1) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter, so dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er dies binnen zwei Wochensämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(2) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner Dienststelle anzuzeigen.Dienstbehörde zu melden:
1. | Namensänderung, | |||||||||
2. | Standesveränderung, | |||||||||
3. | jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), | |||||||||
4. | Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe, | |||||||||
5. | Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970. |