§ 64 RStDG Meldepflichten

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Anzeige der Verehelichung

§ 64. Verehelicht sich(1) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter, so dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er dies binnen zwei Wochensämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(2) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner Dienststelle anzuzeigen.Dienstbehörde zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,

5.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2005
Anzeige der Verehelichung

§ 64. Verehelicht sich(1) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter, so dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er dies binnen zwei Wochensämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(2) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner Dienststelle anzuzeigen.Dienstbehörde zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,

5.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

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