§ 41 RStDG Ausfüllung und Wertung der Stimmzettel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

Ausfüllung und Wertung des Stimmzettels.

§ 41. (1) VonDer Wahlberechtigte hat entsprechend den Wahlberechtigtenvon ihm zu vergebenden Wahlpunkten die Familiennamen der von ihm gewählten Richter in die vorgesehenen Zeilen der amtlichen Stimmzettel einzutragen. Soweit Richter mit demselben Familiennamen wählbar sind, sind bei diesen Richtern jeweils auch die Vornamen einzutragen. Andere Eintragungen als Namen und Namensbestandteile sowie Änderungen des Vordruckes gelten als nicht beigesetzt.

(2) Jeder auf dem amtlichen Stimmzettel untereinander so vielein eine vorgesehene Zeile eingetragene wählbare Richter erhält die seiner Zeile entsprechenden Wahlpunkte. Es sind nur die in die vorgesehenen Zeilen eingetragenen Namen zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sindberücksichtigen. Hiebei hatWerden in eine getrennte Verzeichnung nach Mitgliedern und Ersatzmännern zu unterbleiben. EnthältZeile die Namen mehrerer Personen eingetragen oder läßt sich ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sindName keiner bestimmten Person zuordnen, so sind die überalle in diese Zahl im Stimmzettel eingesetztenZeile eingetragenen Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht. Andere als dieÄnderungen des amtlichen Stimmzettel sind ungültig.

(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Richter erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Richter erhält jeweils um einen Wahlpunkt wenigerStimmzettels in den Reihungs- oder Punktespalten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

(3) Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchstenhöheren Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.

(4) Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Richter entfallen, sind ungültig.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.09.1995

Ausfüllung und Wertung des Stimmzettels.

§ 41. (1) VonDer Wahlberechtigte hat entsprechend den Wahlberechtigtenvon ihm zu vergebenden Wahlpunkten die Familiennamen der von ihm gewählten Richter in die vorgesehenen Zeilen der amtlichen Stimmzettel einzutragen. Soweit Richter mit demselben Familiennamen wählbar sind, sind bei diesen Richtern jeweils auch die Vornamen einzutragen. Andere Eintragungen als Namen und Namensbestandteile sowie Änderungen des Vordruckes gelten als nicht beigesetzt.

(2) Jeder auf dem amtlichen Stimmzettel untereinander so vielein eine vorgesehene Zeile eingetragene wählbare Richter erhält die seiner Zeile entsprechenden Wahlpunkte. Es sind nur die in die vorgesehenen Zeilen eingetragenen Namen zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sindberücksichtigen. Hiebei hatWerden in eine getrennte Verzeichnung nach Mitgliedern und Ersatzmännern zu unterbleiben. EnthältZeile die Namen mehrerer Personen eingetragen oder läßt sich ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sindName keiner bestimmten Person zuordnen, so sind die überalle in diese Zahl im Stimmzettel eingesetztenZeile eingetragenen Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht. Andere als dieÄnderungen des amtlichen Stimmzettel sind ungültig.

(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Richter erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Richter erhält jeweils um einen Wahlpunkt wenigerStimmzettels in den Reihungs- oder Punktespalten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

(3) Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchstenhöheren Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.

(4) Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Richter entfallen, sind ungültig.

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