§ 40 RStDG Stimmzettel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 38 Abs. 3) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 1 samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und zehnfünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.2015

Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 38 Abs. 3) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 1 samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und zehnfünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.

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