§ 35 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 35 RStDG seit 31.12.2022 weggefallen.Paragraph 35,

Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach § 34 zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen. Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Paragraph 34, zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2022
§ 35 RStDG seit 31.12.2022 weggefallen.Paragraph 35,

Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach § 34 zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen. Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Paragraph 34, zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.

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