§ 35 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach § 34 § 35 RStDGzu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2022
Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach § 34 § 35 RStDGzu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen seit 31.12.2022 weggefallen.

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