§ 13 RStDG Dienstabwesenheit

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.

(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur zur Hälftealiquot.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2018

(1) Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.

(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur zur Hälftealiquot.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten