§ 15 PolKG Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der SicherheitsdirektionLandespolizeidirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.

(2) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei erlassen sind.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2012

(1) Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der SicherheitsdirektionLandespolizeidirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.

(2) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei erlassen sind.

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