§ 70 NAG Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen, und es sich dabei nicht um Bildungseinrichtungen handelt, denen das Recht zur Schulführung gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Privatschulgesetz oder das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 16 Abs. 1 Privatschulgesetz innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.

(2) Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.

(3) Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.

(4) Verantwortliche von zertifizierten nichtschulische Bildungseinrichtungen haben unverzüglich

1.

die örtlich zuständige Behörde über jeden in der Person eines Auszubildenden gelegenen Umstand, der die Fortsetzung seiner Ausbildung nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über den Abschluss einer Ausbildung eines Schülers und

2.

den Bundesminister für Inneres über jeden Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 unmöglich macht,

in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.08.2018

(1) Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen, und es sich dabei nicht um Bildungseinrichtungen handelt, denen das Recht zur Schulführung gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Privatschulgesetz oder das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 16 Abs. 1 Privatschulgesetz innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.

(2) Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.

(3) Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.

(4) Verantwortliche von zertifizierten nichtschulische Bildungseinrichtungen haben unverzüglich

1.

die örtlich zuständige Behörde über jeden in der Person eines Auszubildenden gelegenen Umstand, der die Fortsetzung seiner Ausbildung nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über den Abschluss einer Ausbildung eines Schülers und

2.

den Bundesminister für Inneres über jeden Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 unmöglich macht,

in Kenntnis zu setzen.

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