§ 59 NAG Betriebsentsandte

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2017 bis 31.12.9999

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt.

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 01.10.2017 bis 18.10.2017

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt.

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