§ 202 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Inhaber von bei InkrafttretenIn-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere BlähtoneTone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrundeliegendenzugrunde liegenden Abbaufelder in GrubenmaßeÜberscharen zu beantragen. DieseÜberscharen können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der GrubenmaßeÜberscharen verbleiben würden. Die für aneinandergrenzendeaneinander grenzende Abbaufelder begehrten GrubenmaßeÜberscharen bilden ein Grubenfeld.

(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:

1.

Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des HandelsrechtesHandelsrechts Name und Sitz,

2.

die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden GrubenmaßeÜberscharen,

3.

die Lage der Eckpunkte der RechteckeSchnittfigur der begehrten Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das SystemÜberschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2) beziehen,in Koordination dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,

4.

die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten GrubenmaßeÜberscharen zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politischen Bezirkepolitische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des GrundbuchesGrundbuchs, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

5.

Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten GrubenmaßeÜberscharen sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem nach § 139 anerkannten verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, sofern der Antragsteller nicht Grundeigentümer der von den begehrten Grubenmaßen erfaßten Grundstücken ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist.:

1.

drei Abschriften des Antrages,

2.

etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,

3.

eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,

4.

die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers,

5.

ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist,

6.

sofern der Antragsteller nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.

(4) Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten GrubenmaßeÜberscharen zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß.

(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 4 entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in GrubenmaßeÜberscharen mit Bescheid festzustellen.

(6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder finden diefindet §§ 41 § 155 bis 43 und 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117.

(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.

(8) Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

(1) Die Inhaber von bei InkrafttretenIn-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere BlähtoneTone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrundeliegendenzugrunde liegenden Abbaufelder in GrubenmaßeÜberscharen zu beantragen. DieseÜberscharen können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der GrubenmaßeÜberscharen verbleiben würden. Die für aneinandergrenzendeaneinander grenzende Abbaufelder begehrten GrubenmaßeÜberscharen bilden ein Grubenfeld.

(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:

1.

Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des HandelsrechtesHandelsrechts Name und Sitz,

2.

die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden GrubenmaßeÜberscharen,

3.

die Lage der Eckpunkte der RechteckeSchnittfigur der begehrten Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das SystemÜberschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2) beziehen,in Koordination dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,

4.

die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten GrubenmaßeÜberscharen zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politischen Bezirkepolitische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des GrundbuchesGrundbuchs, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

5.

Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten GrubenmaßeÜberscharen sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem nach § 139 anerkannten verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, sofern der Antragsteller nicht Grundeigentümer der von den begehrten Grubenmaßen erfaßten Grundstücken ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist.:

1.

drei Abschriften des Antrages,

2.

etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,

3.

eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,

4.

die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers,

5.

ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist,

6.

sofern der Antragsteller nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.

(4) Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten GrubenmaßeÜberscharen zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß.

(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 4 entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in GrubenmaßeÜberscharen mit Bescheid festzustellen.

(6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder finden diefindet §§ 41 § 155 bis 43 und 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117.

(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.

(8) Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.

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