§ 182 MinroG Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Regelungen des Abs. 2 und 3bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Abs. 3 begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.

(2) Die §§ 84a84b bis 84f (ausgenommen § 84d Abs. 7)84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden, wenn in einem der folgenden Fälle die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer auf

in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
angegebenen Menge vorhanden sind:
1. Bei einer chemischen oder thermischen Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt, oder

1.

die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt,

2. bei einer mit in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehenden Lagerung oder

2.

die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,

3. in in Betrieb befindlichen Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken.

3.

in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und

4.

unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,

wenn gefährliche Stoffe (§ 84b Z 9 der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,

-

die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder

-

die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,

wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.

(3) Zur UmsetzungBei der Erteilung einer Bewilligung für die im Abs. 2 genannten Anlagen und Einrichtungen gilt § 119 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 962009/82147/EG undüber die Erhaltung der „Helsinki-Konvention“wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie in Umsetzungder wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Änderungen dieser RichtlinieWasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, oder dieser Konvention hatLandesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.

(4) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über

1.

die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994),

2.

das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994),

3.

den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994)das Sicherheitsmanagementsystem,

4.

die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994)den Sicherheitsbericht,

5.

dieden internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994)Notfallplan und

6.

die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10Überwachung der Gewerbeordnung 1994Ansiedlung (Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU)

zu erlassen.

zu erlassen.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 01.07.2005 bis 09.07.2015

(1) Die Regelungen des Abs. 2 und 3bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Abs. 3 begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.

(2) Die §§ 84a84b bis 84f (ausgenommen § 84d Abs. 7)84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden, wenn in einem der folgenden Fälle die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer auf

in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
angegebenen Menge vorhanden sind:
1. Bei einer chemischen oder thermischen Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt, oder

1.

die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt,

2. bei einer mit in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehenden Lagerung oder

2.

die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,

3. in in Betrieb befindlichen Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken.

3.

in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und

4.

unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,

wenn gefährliche Stoffe (§ 84b Z 9 der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,

-

die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder

-

die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,

wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.

(3) Zur UmsetzungBei der Erteilung einer Bewilligung für die im Abs. 2 genannten Anlagen und Einrichtungen gilt § 119 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 962009/82147/EG undüber die Erhaltung der „Helsinki-Konvention“wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie in Umsetzungder wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Änderungen dieser RichtlinieWasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, oder dieser Konvention hatLandesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.

(4) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, Forschung und ArbeitWirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über

1.

die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994),

2.

das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994),

3.

den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994)das Sicherheitsmanagementsystem,

4.

die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994)den Sicherheitsbericht,

5.

dieden internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994)Notfallplan und

6.

die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10Überwachung der Gewerbeordnung 1994Ansiedlung (Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU)

zu erlassen.

zu erlassen.

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