§ 174 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden VerfügungenAnordnungen zu überwachen, besonders soweit sie

1.

das Bergbauberechtigungswesen,

2.

das Gewinnungsbetriebsplanwesen,

23.

den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,

3. den Umweltschutz,

4.

den LagerstättenschutzUmweltschutz,

5.

den OberflächenschutzLagerstättenschutz,

6.

die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit undden Oberflächenschutz,

7.

die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und

78.

die bergbauliche Ausbildung

betreffen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche EreignisseVorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

(1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden VerfügungenAnordnungen zu überwachen, besonders soweit sie

1.

das Bergbauberechtigungswesen,

2.

das Gewinnungsbetriebsplanwesen,

23.

den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,

3. den Umweltschutz,

4.

den LagerstättenschutzUmweltschutz,

5.

den OberflächenschutzLagerstättenschutz,

6.

die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit undden Oberflächenschutz,

7.

die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und

78.

die bergbauliche Ausbildung

betreffen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche EreignisseVorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

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