§ 130 MinroG Mitteilung über die Vormerkung

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Die Bestellung von BetriebsleiternWenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und Betriebsaufseherndie Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wennzurückzuweisen. Sind die bestellten PersonenVoraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die Voraussetzungbestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 127 § 171 Abs. 1 erfüllender zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Die Bestellung von BetriebsleiternWenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und Betriebsaufseherndie Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wennzurückzuweisen. Sind die bestellten PersonenVoraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die Voraussetzungbestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 127 § 171 Abs. 1 erfüllender zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

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