§ 128 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behördedem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugebenbekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen anderer Bergbauberechtigter bestellt (Mehrfachbestellung), so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben.

(2) Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlichAblichtung (Abschrift) vorzulegen. Bei Zweifeln kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Vorlage der Originale oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigterAblichtungen (Abschriften) der Unterlagen verlangen. Fremdsprachigen Nachweisen ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegenbeizufügen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

(1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behördedem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugebenbekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen anderer Bergbauberechtigter bestellt (Mehrfachbestellung), so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben.

(2) Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlichAblichtung (Abschrift) vorzulegen. Bei Zweifeln kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Vorlage der Originale oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigterAblichtungen (Abschriften) der Unterlagen verlangen. Fremdsprachigen Nachweisen ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegenbeizufügen.

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