§ 115 MinroG Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sindbedürfen der Genehmigung der Behörde bekanntzugeben. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen bedürfen derFür die Genehmigung der Behörde. Eine wesentlicheeiner wesentlichen Änderung wird dann gegeben sein, wenn die Schutzinteressen nach § 116 Abs. 1,eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 80 § 112 Abs. 1 auch die Schutzinteressenzweiter Satz der §§ 82 § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 83, beeinträchtigt werden116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

(1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sindbedürfen der Genehmigung der Behörde bekanntzugeben. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen bedürfen derFür die Genehmigung der Behörde. Eine wesentlicheeiner wesentlichen Änderung wird dann gegeben sein, wenn die Schutzinteressen nach § 116 Abs. 1,eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 80 § 112 Abs. 1 auch die Schutzinteressenzweiter Satz der §§ 82 § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 83, beeinträchtigt werden116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.

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