§ 110 MinroG Bergbaukartenwerk

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Absatz 2,) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbauanlagen und die in Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen gelegenen Teile der Tagesoberfläche darzustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Behörde sind auf Verlangen Kopien oder Auszüge von Teilen des Bergbaukartenwerkes zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien oder Auszüge können von Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem Wege, automationsunterstützt oder nach einem sonstigen von der Behörde für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien oder Auszüge nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien oder Auszüge ersetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszüge (Abs. 3) ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Liegen Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht bei der Behörde auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Behörde teilzunehmen.Die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszüge (Absatz 3,) ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Liegen Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht bei der Behörde auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Behörde teilzunehmen.
  5. (4)Absatz 4Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSoweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Abs. 3) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Absatz 3,) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.
    2. 2.Ziffer 2Liegen bei der Behörde Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht auf, so hat die Behörde der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen.
  6. (5)Absatz 5Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Absatz eins,), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Absatz 2,) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbauanlagen und die in Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen gelegenen Teile der Tagesoberfläche darzustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Behörde sind auf Verlangen Kopien oder Auszüge von Teilen des Bergbaukartenwerkes zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien oder Auszüge können von Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem Wege, automationsunterstützt oder nach einem sonstigen von der Behörde für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien oder Auszüge nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien oder Auszüge ersetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszüge (Abs. 3) ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Liegen Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht bei der Behörde auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Behörde teilzunehmen.Die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszüge (Absatz 3,) ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Liegen Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht bei der Behörde auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Behörde teilzunehmen.
  5. (4)Absatz 4Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSoweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Abs. 3) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.Soweit aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Absatz 3,) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.
    2. 2.Ziffer 2Liegen bei der Behörde Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht auf, so hat die Behörde der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen.
  6. (5)Absatz 5Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Absatz eins,), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

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