§ 100 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Treffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.

(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte. Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es sich bei allen betroffenen Gewinnungsberechtigten um solche handelt, die zum ausschließlich obertägigen Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt sind, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

(1) Treffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.

(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte. Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es sich bei allen betroffenen Gewinnungsberechtigten um solche handelt, die zum ausschließlich obertägigen Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt sind, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

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