§ 76 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, bei Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen oder eines Teiles davon jedoch nur, wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, bei Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen oder eines Teiles davon jedoch nur, wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.

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