§ 59 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden.

(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der Geologischen BundesanstaltGeoSphere Austria und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2022

(1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden.

(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der Geologischen BundesanstaltGeoSphere Austria und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.

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