§ 306 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 13a samt Überschrift, 14 Abs. 1, 18 Abs. 3a, 25 Abs. 4a, 26 Abs. 4 und 5, 26a, 27, 27e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 47 samt Überschrift, 115 Abs. 1 Z 3, 116 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 116a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 118 Abs. 2 lit. i und j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2, 127 Abs. 8, 127b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 132 Abs. 1 Z 3 und 164 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
2. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61. Lebensjahr

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62. Lebensjahr

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63. Lebensjahr

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64. Lebensjahr

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

3. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 298 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

nach dem 30. Juni 1968

65. Lebensjahr

(2) Die §§ 25a Abs. 2 und 156a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(2a) § 298 Abs. 13b tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a.

(3a) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Abweichend von § 27e Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.

(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6a) § 34 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.

(7) Abweichend von § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.

(8) § 127b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.

(9) Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.

(10) § 298 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

1.

bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;

2.

bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:

a)

1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 57. Lebensjahr;

b)

1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 58. Lebensjahr;

c)

1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 59. Lebensjahr;

d)

1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 ...................... 60. Lebensjahr;

e)

2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 ....................... 60,5. Lebensjahr;

f)

2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 .......................... 61. Lebensjahr;

g)

2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 ....................... 61,5. Lebensjahr;

h)

ab 2. Juni 1965 ........................................................... 62. Lebensjahr;

3.

bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten

bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,

bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,

bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,

bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

4.

als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 298 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG,

Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,

bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 139 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 139 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 130 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.

  1. (10) § 298 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 30.06.2023
(1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 13a samt Überschrift, 14 Abs. 1, 18 Abs. 3a, 25 Abs. 4a, 26 Abs. 4 und 5, 26a, 27, 27e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 47 samt Überschrift, 115 Abs. 1 Z 3, 116 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 116a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 118 Abs. 2 lit. i und j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2, 127 Abs. 8, 127b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 132 Abs. 1 Z 3 und 164 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
2. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61. Lebensjahr

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62. Lebensjahr

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63. Lebensjahr

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64. Lebensjahr

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

3. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 298 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

nach dem 30. Juni 1968

65. Lebensjahr

(2) Die §§ 25a Abs. 2 und 156a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(2a) § 298 Abs. 13b tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a.

(3a) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Abweichend von § 27e Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.

(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6a) § 34 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.

(7) Abweichend von § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.

(8) § 127b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.

(9) Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.

(10) § 298 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

1.

bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;

2.

bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:

a)

1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 57. Lebensjahr;

b)

1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 58. Lebensjahr;

c)

1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 59. Lebensjahr;

d)

1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 ...................... 60. Lebensjahr;

e)

2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 ....................... 60,5. Lebensjahr;

f)

2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 .......................... 61. Lebensjahr;

g)

2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 ....................... 61,5. Lebensjahr;

h)

ab 2. Juni 1965 ........................................................... 62. Lebensjahr;

3.

bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten

bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,

bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,

bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,

bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

4.

als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 298 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG,

Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,

bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 139 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 139 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 130 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.

  1. (10) § 298 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

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