§ 229 GSVG Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen

Vertretungen

§ 229. (1) Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Durchführung der Pflichtversicherung und für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

1.

Vorname, Familienname. Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten; (21.Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 81) - 1.8.1996.

2.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

3.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

4.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

5.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

6.

Einkünfte aus Kapitalvermögen;

7.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

8.

Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

(7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983; (16.Nov., BGBl. Nr. 643/1989, Art. I Z 28) - 1.1.1990.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.1997

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen

Vertretungen

§ 229. (1) Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Durchführung der Pflichtversicherung und für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

1.

Vorname, Familienname. Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten; (21.Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 81) - 1.8.1996.

2.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

3.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

4.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

5.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

6.

Einkünfte aus Kapitalvermögen;

7.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

8.

Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

(7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983; (16.Nov., BGBl. Nr. 643/1989, Art. I Z 28) - 1.1.1990.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 18) - 1.1.1983.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten