§ 214c GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1.

wenn die im § 214 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2.

wenn einer der im § 214 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

Überdies findet § 200 Abs. 1 Z 1 § 214c GSVGbis 4 Anwendung seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1.

wenn die im § 214 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2.

wenn einer der im § 214 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

Überdies findet § 200 Abs. 1 Z 1 § 214c GSVGbis 4 Anwendung seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.

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