§ 102a GSVG Betriebshilfe (Wochengeld)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs. 5 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; Mütternweiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist aufgrundauf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wennsolange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz.

(2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.

(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die

a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

a)

b) bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

bezogen auf Teilzeiträume nach Abs. 5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

b)

von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn

1.

infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder

2.

wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist., oder

3.

die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.

(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 5056,87 und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20142022, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 102a Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.

(6) Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung - abgesehen von den Fällen des

(Anm.: Abs. 4 - Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Abs7 aufgehoben durch Art. 3 zu treffen2 Z 9, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.

(7BGBl. I Nr. 101/2000 jedoch VFGH G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001) Aufgehoben

(8) Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Abs. 1 an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 51,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 52,07 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 52,69 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 53,11 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 53,96 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018, für 2019: 55,04 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 56,03 €

gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 56,87 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 57,89 €)

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.12.2021

(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs. 5 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; Mütternweiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist aufgrundauf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wennsolange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz.

(2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.

(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die

a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

a)

b) bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

bezogen auf Teilzeiträume nach Abs. 5, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

b)

von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn

1.

infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder

2.

wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist., oder

3.

die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.

(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 5056,87 und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20142022, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § 102a Abs. 1 letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Abs. 4 setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.

(6) Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung - abgesehen von den Fällen des

(Anm.: Abs. 4 - Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Abs7 aufgehoben durch Art. 3 zu treffen2 Z 9, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.

(7BGBl. I Nr. 101/2000 jedoch VFGH G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001) Aufgehoben

(8) Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Abs. 1 an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 51,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 52,07 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 52,69 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 53,11 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 53,96 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018, für 2019: 55,04 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 56,03 €

gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 56,87 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 57,89 €)

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