§ 71 GSVG Aufrechnung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Aufrechnung

§ 71. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

1.

vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist; (BGBl. I Nr. 106/1999, Art. XIX, Z 4) - 1. 10. 1999.

2.

von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3.

von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes); (10. Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 15) - 1. 1. 1986.

4.

vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 86; (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 53) - 1. 1. 1998.

5.

die sich aus der Anwendung des § 61 ergebenden Unterschiedsbeträge.

Unterschiedsbeträge. (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 53) - 1. 1. 1998.

(2) Die Aufrechnung gemäßnach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 149) und der nach § 151 zu berücksichtigenden Beträge.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig. (3. Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 18) - 1. 1. 1981.

(4) Aufgehoben. (3. Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 18) - 1. 1. 1981; (8. Nov., BGBl. Nr. 591/1983, Art. I Z 11 und Ü.Art. II Abs. 8) - 1. 1. 1984.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Aufrechnung

§ 71. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

1.

vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist; (BGBl. I Nr. 106/1999, Art. XIX, Z 4) - 1. 10. 1999.

2.

von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3.

von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes); (10. Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 15) - 1. 1. 1986.

4.

vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 86; (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 53) - 1. 1. 1998.

5.

die sich aus der Anwendung des § 61 ergebenden Unterschiedsbeträge.

Unterschiedsbeträge. (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 53) - 1. 1. 1998.

(2) Die Aufrechnung gemäßnach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 149) und der nach § 151 zu berücksichtigenden Beträge.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig. (3. Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 18) - 1. 1. 1981.

(4) Aufgehoben. (3. Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 18) - 1. 1. 1981; (8. Nov., BGBl. Nr. 591/1983, Art. I Z 11 und Ü.Art. II Abs. 8) - 1. 1. 1984.

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