§ 25a GSVG Vorläufige Beitragsgrundlage

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1.

wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;
bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

2.

in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

(4) In den Fällen desFür die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 25 Abs. 4 Z 1 § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satzbis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird, wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildetsolche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.

(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzenzu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint undwenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer alsvon den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werdenabweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 4a359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf HerabsetzungÄnderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung derneuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Einkünfte, dieHöhe der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässigEinkünfte ändert.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2015

(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1.

wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;
bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

2.

in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

(4) In den Fällen desFür die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 25 Abs. 4 Z 1 § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satzbis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird, wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildetsolche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.

(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzenzu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint undwenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer alsvon den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werdenabweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 4a359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf HerabsetzungÄnderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung derneuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Einkünfte, dieHöhe der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässigEinkünfte ändert.

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