§ 14d GSVG Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt

1.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;

2.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;

3.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.

(2) Die Pflichtversicherung endet

1.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit Aufgabe derdem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründendenbegründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;

2.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. derdie Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;

3.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründendenbegründende Leistung wegfällt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2015

(1) Die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt

1.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;

2.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;

3.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.

(2) Die Pflichtversicherung endet

1.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit Aufgabe derdem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründendenbegründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;

2.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. derdie Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;

3.

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Wegfall derLetzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründendenbegründende Leistung wegfällt.

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