§ 1a GSVG Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1a(1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nurDezember 2004 in männlicher Form angeführtder Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (20.Nov.APG), BGBl. Nr. 21/1994BGBl. I Nr. 142/2004, Z 1nichts anderes bestimmt.

(2) - 1.1.1994Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2004
Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1a(1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nurDezember 2004 in männlicher Form angeführtder Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (20.Nov.APG), BGBl. Nr. 21/1994BGBl. I Nr. 142/2004, Z 1nichts anderes bestimmt.

(2) - 1.1.1994Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

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