§ 58 GebAG Rechtsmittel

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofsdas Bundesverwaltungsgericht erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2014

Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofsdas Bundesverwaltungsgericht erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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