§ 56 GebAG

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Begriffsbestimmung

§ 56. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der GeschwornenGeschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung oder die Teilnahme der Vertrauenspersonen an der Sitzung der Kommission.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994

Begriffsbestimmung

§ 56. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der GeschwornenGeschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung oder die Teilnahme der Vertrauenspersonen an der Sitzung der Kommission.

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