§ 55 GebAG Geschworene und Schöffen

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Für die Gebühr der GeschwornenDie Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wirdHälfte erhöht.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994

(1) Für die Gebühr der GeschwornenDie Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wirdHälfte erhöht.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

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