§ 37 GebAG Höhere Gebühr

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Höhere Gebühr

§ 37. (1) Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

(2) Im zivilgerichtlichen Verfahren steht dem Sachverständigen eine höhere als die vorgesehene Gebühr zu, wenn sich die Parteien durch eine Erklärung vor Gericht zur unmittelbaren Zahlung dieser höheren Gebühr an den Sachverständigen verpflichten undVerzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet. Diese, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine höhere als die vorgesehene Gebühr istdann zu, fallswenn die Parteien einvernehmlich der Sachverständige um ihre Einhebung ersucht, nach den fürBestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen oder wenn die EinbringungParteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind und innerhalb der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für dengemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz festgesetzten Frist gegen die vom Sachverständigen einzubringenverzeichnete Gebühr keine Einwendungen erheben.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994

Höhere Gebühr

§ 37. (1) Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

(2) Im zivilgerichtlichen Verfahren steht dem Sachverständigen eine höhere als die vorgesehene Gebühr zu, wenn sich die Parteien durch eine Erklärung vor Gericht zur unmittelbaren Zahlung dieser höheren Gebühr an den Sachverständigen verpflichten undVerzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet. Diese, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine höhere als die vorgesehene Gebühr istdann zu, fallswenn die Parteien einvernehmlich der Sachverständige um ihre Einhebung ersucht, nach den fürBestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen oder wenn die EinbringungParteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind und innerhalb der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für dengemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz festgesetzten Frist gegen die vom Sachverständigen einzubringenverzeichnete Gebühr keine Einwendungen erheben.

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