§ 18 GebAG Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1.

12,10 Euro14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2.

anstatt der Entschädigung nach Z 1

a)

beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b)

beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c)

anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d)

die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2007

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1.

12,10 Euro14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2.

anstatt der Entschädigung nach Z 1

a)

beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b)

beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c)

anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d)

die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

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