§ 14 GebAG Verpflegung

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu

vergüten

1. für das Frühstück ................................ 3,40 Euro

2. für das Mittagessen .............................. 7,30 Euro

3. für das Abendessen ............................... 7,30 Euro

1.

für das Frühstück

4,00 €

2.

für das Mittagessen

8,50 €

3.

für das Abendessen

8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2007

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu

vergüten

1. für das Frühstück ................................ 3,40 Euro

2. für das Mittagessen .............................. 7,30 Euro

3. für das Abendessen ............................... 7,30 Euro

1.

für das Frühstück

4,00 €

2.

für das Mittagessen

8,50 €

3.

für das Abendessen

8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

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