§ 1 GWG Unmittelbare Bundesvollziehung

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 23.03.2023 bis 16.11.2023
§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

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