§ 51 FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundeskanzler, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

3.

hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 4 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für UmweltWirtschaft, JugendFamilie und FamilieJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a und f, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

7.

hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

8.

im übrigen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.08.2012

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundeskanzler, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

3.

hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 4 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für UmweltWirtschaft, JugendFamilie und FamilieJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a und f, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

7.

hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

8.

im übrigen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

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