§ 39k FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, die Hebammenberatungen und das Gesundheitsgespräch gemäß § 2 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, sowie der Betrieb und die Wartung des elektronischen Eltern-Kind-Passes (eEKP) ist nach Maßgabe des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023,EKPG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe, die Hebammenberatungen und das Gesundheitsgespräch gemäß Paragraph 2, des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, sowie der Betrieb und die Wartung des elektronischen Eltern-Kind-Passes (eEKP) ist nach Maßgabe des EKPG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsDer Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, die Hebammenberatungen und das Gesundheitsgespräch gemäß § 2 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, sowie der Betrieb und die Wartung des elektronischen Eltern-Kind-Passes (eEKP) ist nach Maßgabe des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023,EKPG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe, die Hebammenberatungen und das Gesundheitsgespräch gemäß Paragraph 2, des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, sowie der Betrieb und die Wartung des elektronischen Eltern-Kind-Passes (eEKP) ist nach Maßgabe des EKPG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

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