§ 38f FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
§ 38f FLAG seit 28.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.1999 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsDer Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.Der Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
§ 38f FLAG seit 28.07.2022 weggefallen.

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