§ 35 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach § 293 Abs35 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen. 1 lit. a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im § 293 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag.

(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.

(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.

(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.07.1996 bis 28.07.2022
(1) Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach § 293 Abs35 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen. 1 lit. a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im § 293 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag.

(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.

(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.

(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

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